Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), 07.08.1996



Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit


Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
ArbSchG

Ausfertigungsdatum: 07.08.1996

Vollzitat:
"Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62
Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)"
Stand: Zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16 G v. 17.6.2008 I 1010
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -Richtlinie 89/391/EWG
des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr.
L 183 S. 1) und - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern
mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19).
Fußnote
Textnachweis ab: 21.8.1996
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 391/89 (CELEX Nr: 389L0391)
EWGRL 383/91 (CELEX Nr: 391L0383)
Das Gesetz wurde als Artikel 1 d. G v. 7.8.1996 I 1246 (ArbSchEGRLUmsG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G mWv 21.8.1996
in Kraft getreten. § 6 Abs. 1 tritt am 21.8.1997 in Kraft.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei
der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in
allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten
Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen
und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften
haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der
Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu
Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der
Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen
Recht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung
von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über
Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und
Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen
Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der
Streitkräfte.
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei
hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter
Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten
und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die
Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den
Beschäftigten auferlegen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu
berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur
zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei
gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer
Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das
Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation
ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit
in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für
Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn
besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar
sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt
wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder
dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
§ 7 Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art
der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben
die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre
Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser
Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der
Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb
angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu
besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten
haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet
sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die
Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige
Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und
die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus
ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob
fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der
Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine
Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber
die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre
Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes
bleiben unberührt.
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der
Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im
Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in
den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung
und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren
stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1
genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche
Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten
aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen
zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der
getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die
Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder
den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der
Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls
regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1
den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der
Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die
sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten
sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt
sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im
Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen.
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung
und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen
und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten
besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die
Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für
die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen,
Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie
Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von
ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit
sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für
Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten
entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach
Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen
und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom
Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft
der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können
sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine
Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die
Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen
verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten
haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des
Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder
die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für
die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr
erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden
dürfen,
3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeitsund
Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf
behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder
fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen
sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der
Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten
Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche
Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von
Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um
Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach §
18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der
Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den
Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern,
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium
der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils
zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit
öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1
werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit
diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen,
wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung
der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten
im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1
und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die
zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der
Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im
Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen
ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie
unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren
wesentliche Ergebnisse.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern
der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden
Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen.
In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit
den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz
beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht
des Bundesministeriums des Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet.
Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der
Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den
Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes
hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit
es jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz
durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die Unfallkasse
Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist. Die Sätze 1 bis 4
gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die
aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen
Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und
Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt
wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen
die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die
Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person
kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist
darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und
Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen
und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person
Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem
sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu
prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und
insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen,
auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein
Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den
Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder
die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei
der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb
der in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung
befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis
des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige
Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden. Die Sätze 1 und 5
gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt
werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die
Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung
einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der
Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht
innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung
nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene
Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen
Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen
Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit
der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
getroffen werden.
§ 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt
Mitteilungen über
1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert
nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie
beschäftigt,
3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Stellen der
Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits
auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden
nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der
Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie
die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen
nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder
verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten
oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten
dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt,
richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung
oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über
die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern
1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden
nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die
zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern,
den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den
nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in
§ 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der
ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht
umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen
Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den
Arbeitsschutz betreffen.
§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe
b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt
oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.