Bundespersonalvertretungsgesetz (BpersVG) 15.03.1974
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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
BPersVG
Ausfertigungsdatum: 15.03.1974
Vollzitat:
"Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 14.8.2006 I 1897
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 15.6.1980 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BPersVG Anhang EV
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Personalvertretungen im Bundesdienst
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 11
Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung,
Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
§§ 12 bis 56
Erster AbschnittWahl und Zusammensetzung des Personalrates §§ 12 bis 25
Zweiter
Abschnitt
Amtszeit des Personalrates §§ 26 bis 31
Dritter
Abschnitt
Geschäftsführung des Personalrates §§ 32 bis 45
Vierter
Abschnitt
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder §§ 46, 47
Fünfter
Abschnitt
Personalversammlung §§ 48 bis 52
Sechster
Abschnitt
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat §§ 53 bis 56
Drittes Kapitel Jugendvertretung und Jugendversammlung §§ 57 bis 64
Viertes Kapitel Vertretung der nichtständig Beschäftigten § 65
Fünftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung §§ 66 bis 82
Erster AbschnittAllgemeines §§ 66 bis 68
Zweiter
Abschnitt
Formen und Verfahren der Mitbestimmung und
Mitwirkung
§§ 69 bis 74
Dritter
Abschnitt
Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu
beteiligen ist
§§ 75 bis 81
Vierter
Abschnitt
Beteiligung der Stufenvertretungen und des
Gesamtpersonalrates
§ 82
Sechstes KapitelGerichtliche Entscheidungen §§ 83, 84
Siebentes
Kapitel
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und
die Behandlung von Verschlußsachen
§§ 85 bis 93
ZWEITER TEIL
Personalvertretungen in den Ländern
Erstes Kapitel Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung §§ 94 bis 106
Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften §§ 107 bis 109
DRITTER TEIL
Strafvorschriften (weggefallen)
VIERTER TEIL
Schlußvorschriften §§ 112 bis 119
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Personalvertretungen im Bundesdienst
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden
Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören
auch die Betriebsverwaltungen.
§ 2
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und
Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und
zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung
des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu
gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende
Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere
die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
§ 3
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz
geregelt werden.
§ 4
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten
und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie
Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer
nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die
Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind
oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten
auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) (weggefallen)
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder
religiöser Art bestimmt ist,
2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung
oder Erziehung beschäftigt werden.
§ 5
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten
Richter treten zur Gruppe der Beamten.
§ 6
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den
ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter
nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation
selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der
obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen
nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt
liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten
Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende
Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die
im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
§ 7
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch
seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er
auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei
Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe
auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen.
Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser
Beauftragung einverstanden erklärt.
§ 8
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin
nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;
dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 9
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis
nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz
stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung
oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei
Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber
seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber
im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet
wird, oder
2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller
Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
§ 10
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder
wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz
3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung
und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der
Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen
Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der
bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt
auch für die Anrufung der Einigungsstelle.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 11
Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von
Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
Zweites Kapitel
Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat,
Personalversammlung
Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte
beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind,
werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung
einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
§ 13
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr
vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am
Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind
nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald
die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er
das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als
Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz
1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate
in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts
bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer
Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender
arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung
sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
§ 14
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben
beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in §
7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in
Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 15
(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so
bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal
soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu
wählen sind.
§ 16
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten
aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigten
aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigten
aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigten
aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigten
aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten
um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je
zwei für je weitere angefangene 2.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.
§ 17
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß
jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus
mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das
Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen
Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen
einen Vertreter,
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen
zwei Vertreter,
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen
drei Vertreter,
bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen
vier Vertreter,
bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen
fünf Vertreter,
bei 3.001 und mehr Gruppenangehörigen
sechs Vertreter.
(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht
aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die
beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält
nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der
Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann
sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer
anderen Gruppe anschließen.
(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten
zusammensetzen.
(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten
sein.
§ 18
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend
von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer
Abstimmung beschließt.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die
Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden
sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.
§ 19
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und
Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die
wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen
Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der
Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur
ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren
Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag
der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In
jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die
nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder
unterzeichnen.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag der
Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten
unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen,
muß der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen
der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 4 Satz 3, 4 gilt
entsprechend.
(7) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(8) Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat, so können die in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften zur Wahl des Personalrates Wahlvorschläge machen. Auf diese
Wahlvorschläge sind die Absätze 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei Beauftragten unterzeichnet
sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann
der Wahlvorstand verlangen, daß die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.
§ 20
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei
Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der
Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im
Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte,
sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Je ein Beauftragter der in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des
Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand,
so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten
oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur
Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt
sich einen Versammlungsleiter.
§ 21
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein
Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl
des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 22
Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die
Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle
auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft.
§ 23
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach
sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so
beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl
eines neuen Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die
Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt
es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststellenleiter und
den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift
zu übersenden.
§ 24
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten
Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1
und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit
infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten
Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der
Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes
gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 25
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder
der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht
anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es
sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden
konnte.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Personalrates
§ 26
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit
dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem
Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27
Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
Fußnote
§ 26: Zur Anwendung vgl. § 116b Satz 1 und 3 F. ab 10.7.1989
§ 27
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März
bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl
der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder
gesunken ist oder
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher
Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat
oder
4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte
weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten
war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue
Mitglieder.
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes
eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl
folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat
die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen
festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem
übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
Fußnote
§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 116b F. ab 10.7.1989
§ 28
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes
aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung
seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen
Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß
eines Mitgliedes beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluß eines
Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des
Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl
einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem
Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
§ 29
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht
wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit
eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
§ 30
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung
der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden
Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 31
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das
gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten
derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als
Ersatzmitglied ein.
(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem
Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.
(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Personalrates
§ 32
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder
im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf
sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den
Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine
Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht
angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten
Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der
Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der
Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.
§ 33
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit
einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder
des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt
worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die
die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen
der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren
Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
§ 34
(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder
des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung
zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die
Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des
Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten,
soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der
Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in Angelegenheiten, die besonders
schwerbeschädigte Beschäftigte betreffen, des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten
oder in Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen,
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der
Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt
ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen
anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.
§ 35
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während
der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf
die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom
Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
§ 36
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des
Personalrates kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an
den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und
die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
§ 37
(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
§ 38
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom
Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach
gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung
berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen
zweier Gruppen betreffen.
§ 39
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Personalrates als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch die vertretenen Beschäftigten, so ist
auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der
Beschlußfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der
unter den Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Die Aussetzung eines
Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste
Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen
Beschluß des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen
der Schwerbeschädigten erachtet.
§ 40
(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser
benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des
Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die
besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugendund
Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrates,
die überwiegend die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und
Auszubildendenvertreter Stimmrecht.
(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die nichtständig Beschäftigten
betreffen, können die in § 65 Abs. 1 bezeichneten Vertreter mit beratender Stimme
teilnehmen.
§ 41
(1) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt
sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich
jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Haben der Leiter der Dienststelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an
der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift
abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich
schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.
§ 42
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung
getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließt.
§ 43
Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort
bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
§ 44
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die
Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die
Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur
Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen
und Anschläge zur Verfügung gestellt.
§ 45
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder
annehmen.
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 46
(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben
des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder
des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung
ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen
Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen,
wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden
Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten
Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und
schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen
sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des
Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die
nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste
entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2)
bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der
für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im
Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils
im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen
entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen;
innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je
nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die
Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in
Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigten vier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigten acht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigten neun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere
2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im
Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.
(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für
die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten
die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der
Aufwandsentschädigung.
(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit
diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner
regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge
für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.
Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht
zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz
1 für insgesamt vier Wochen.
§ 47
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert
der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf
Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung
unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet
werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus
wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes
1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben
Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort.
Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung
des Personalrates.
(3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender
Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes
nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser
Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis.
Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht
unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu
einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
Fünfter Abschnitt
Personalversammlung
§ 48
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird
vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller
Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
§ 49
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung
einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle
oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine
Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf
die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat
vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung
nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine
Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.
§ 50
(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle
einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht
die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der
Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur
Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen
außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung
in entsprechendem Umfang zu gewähren. Fahrkosten, die durch die Teilnahme an
Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des
Bundesreisekostengesetzes erstattet.
(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann
im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
§ 51
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen
Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die
Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-,
Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die
Personalversammlung entsprechend.
§ 52
(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein
Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind
berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der
Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten
Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied
der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der
Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung
teilnehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An
Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich
eingeladen ist, hat er teilzunehmen.
Sechster Abschnitt
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 53
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der
Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte
gebildet.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich
der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum
Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten
entsprechend. § 14 Abs. 3 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der
die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des
Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter
der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur
Bestellung des Wahlvorstandes nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig
gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen
der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;
andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht
bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der
Stufenvertretungen.
(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht
die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei
Vertreter. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 54
(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44,
45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, das die Mitglieder der Stufenvertretung
spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.
§ 55
In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein
Gesamtpersonalrat gebildet.
§ 56
Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 1 Halbsatz 1
entsprechend.
Drittes Kapitel
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und
Auszubildendenversammlung
§ 57
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel
mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung
befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und
Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 58
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet
haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 59
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus einem Jugend- und
Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus drei Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus fünf Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus sieben Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus elf Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus fünfzehn Jugend- und
Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen
Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten
zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend
ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
§ 60
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3,
4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
und § 25 gelten entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt
zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer
Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden
alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet
spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der
Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27
Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so
wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.
§ 61
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den in § 57 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen
der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 57 genannten Beschäftigten
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge,
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von in § 57 genannten Beschäftigten, insbesondere
in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 57 genannten Beschäftigten über
den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat
bestimmt sich nach § 34 Abs. 3, §§ 39 und 40 Abs. 1.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung
durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen
zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn
Angelegenheiten behandelt werden, die besonders in § 57 genannte Beschäftigte
betreffen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrates
Sitzungen abhalten; § 34 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied
teilnehmen.
§ 62
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2,
3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von
Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrates
bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs. 1, 2 Satz 1
und 2 entsprechend.
§ 63
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendund
Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder
nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden
der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende
oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und
Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden
Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugendund
Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der
Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
§ 64
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit
Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugendund
Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden
Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62
entsprechend.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und
Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Viertes Kapitel
Vertretung der nichtständig Beschäftigten
§ 65
(1) Steigt während der Amtszeit des Personalrates die Zahl der Beschäftigten
vorübergehend um mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von
höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten in
geheimer Wahl
bei 21 bis 50 nichtständig Beschäftigten
einen Vertreter,
bei 51 bis 100 nichtständig Beschäftigten
zwei Vertreter,
bei mehr als 100 nichtständig Beschäftigten
drei Vertreter.
Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Im übrigen gelten
für die Wahl der Vertreter § 13 Abs. 1 und 3, §§ 14, 17 Abs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs.
1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der
Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen
Dienst entsprechend.
(2) Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertreter endet mit Ablauf des für die
Beschäftigung der nichtständig Beschäftigten vorgesehenen Zeitraums oder mit Wegfall
der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und §§
28 bis 31 gelten entsprechend.
(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
(4) An den Sitzungen des Personalrates nehmen die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter
nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 teil.
Fünftes Kapitel
Beteiligung der Personalvertretung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 66
(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal
im Monat zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des
Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten
wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur
Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zu machen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist,
die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen
Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander
durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der
Dienststelle nicht erzielt worden ist.
§ 67
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen
der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede
Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen
Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer
Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer
sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen
der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht
beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede
parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von
Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der
Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der
Beschäftigten einzusetzen.
§ 68
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze,
Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre
Erledigung hinzuwirken,
4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger
schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,
5a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern
insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und
dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das
Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57
genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von
ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche
Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis
zu bringen.
Zweiter Abschnitt
Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 69
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur
mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten
Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der
Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat
kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen.
Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der
Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann
der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme
gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die
Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden
oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur
Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder
der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den
übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste
Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste
Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde
die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle
die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem
Personalrat unter Angabe der Gründe mit.
(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden
zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§
71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der
Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung
eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen,
entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle,
wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine
Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat
dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich
das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 70
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und
11 bis 17 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der
Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das
weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.
(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich
dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so
bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehörde
entscheidet endgültig.
§ 71
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht
aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr
bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern,
die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein
Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten
oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über
die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der
zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im
Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der
Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des
Haushaltsgesetzes, halten.
(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Fällen
des § 69 Abs. 4 Sätze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des
Absatzes 3 enthält.
§ 72
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme
vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit
ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei
Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte
Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der
Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht in
vollem Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe
schriftlich mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen
drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege den übergeordneten
Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung
vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden
Stufenvertretung. § 69 Abs. 3 Sätze 2, 3 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines
Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur
Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(6) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 73
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich
vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind
schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise
bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den
Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
§ 74
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle
durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb
eingreifen.
Dritter Abschnitt
Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen
ist
§ 75
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
1. Einstellung,
2. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder
Rückgruppierung, Eingruppierung,
3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes
verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum
Dienstort),
4. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a. Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von
mehr als drei Monaten,
5. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen
Zuwendungen,
2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der
allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftiger eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat
nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur
der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach
Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und
entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen
gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird
hierbei nicht erteilt.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs
für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den
beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und
Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der
Geldfaktoren,
5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf
ihre Rechtsform,
6. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8. Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9. Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
12. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des
betrieblichen Vorschlagwesens,
13. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich
oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge
von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16. Gestaltung der Arbeitsplätze,
17. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1)
nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig
und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die
Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von
Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag
geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß
ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
§ 76
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
1. Einstellung, Anstellung,
2. Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne
Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle,
wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im
Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als
drei Monaten,
6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8. Ablehnung eines Antrages nach § 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes auf
Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2. Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3. Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,
Umgruppierungen und Kündigungen,
9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen
und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten
mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu
setzen.
§ 77
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten,
der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder
künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur
mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die
in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen
von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine
Zustimmung verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem
Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine
Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8
verstößt oder
2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der
betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies
aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber
den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten
stören werde.
§ 78
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die
innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 94 des Bundesbeamtengesetzes die
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu
beteiligen sind,
2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder
wesentlichen Teilen von ihnen,
3. Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht
selbst beantragt haben,
5. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates
§ 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der
Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der
Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in §
77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der
Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den
Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen
der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die
Personalplanung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der
Personalrat anzuhören.
§ 79
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber
mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung
Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben
Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an
demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden
kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen
möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen
die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der
Stellungnahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, daß die Stufenvertretung in
der Verhandlung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz
Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach
Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers
kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur
Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder
mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Personalrates offensichtlich unbegründet war.
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat
anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat
der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
§ 80
An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann
ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt
ist, beratend teilnehmen.
§ 81
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für
den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu
unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und
die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet,
bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden
Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von
ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die
Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat
unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und
Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten
im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat
beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und
Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige
oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
Vierter Abschnitt
Beteiligung der Stufenvertretungen und des
Gesamtpersonalrates
§ 82
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt
ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete
Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen
betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In
diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit
zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates
gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen personelle oder soziale
Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung
an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die
Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die
entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu
beteiligen.
Sechstes Kapitel
Gerichtliche Entscheidungen
§ 83
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht,
entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten
Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und
Auszubildendenvertretungen,
3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der
in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten
entsprechend.
§ 84
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den
Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu
bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder
Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die
ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sein. Sie
werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle auf
Vorschlag
1. der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung
zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche
Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach
Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Besitzern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1
bezeichneten Beisitzern muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.
Siebentes Kapitel
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die
Behandlung von Verschlußsachen
§ 85
(1) Für die Bundespolizei gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten
Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen (Bundespolizeipersonalrat,
Bundespolizeibezirkspersonalrat, Bundespolizeihauptpersonalrat).
2. Polizeivollzugsbeamte sind nur wahlberechtigt (§ 13 Abs. 1), wenn sie am Wahltag
die Grundausbildung bereits beendet haben und nicht bei der Berufung in das
Beamtenverhältnis schriftlich erklärt haben, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren
ableisten zu wollen.
3. In Angelegenheiten, die lediglich die Polizeivollzugsbeamten betreffen, die nach
Nummer 2 nicht wahlberechtigt sind, wirkt die Bundespolizeipersonalvertretung mit,
wenn ein Vertrauensmann (Absatz 2) dies im Einzelfalle beantragt.
4. Die in Nummer 3 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten werden bei der Ermittlung der
Zahl der vom Dienst freizustellenden Personalratsmitglieder nach § 46 Abs. 4 nicht
berücksichtigt.
5. Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die
Polizeivollzugsbeamten.
6. Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei
a) Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen
geregelt werden,
b) der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Grundausbildung.
7. Die Bundespolizeipersonalvertretung bestimmt bei der Berufsförderung von
Polizeivollzugsbeamten mit, soweit der Beamte dies beantragt.
(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu
den Bundespolizeipersonalvertretungen besitzen, wählen in jeder Einheit einen
Vertrauensmann und zwei Stellvertreter. Einheiten im Sinne des Satzes 1 sind die
Hundertschaften oder vergleichbare Einheiten und Dienststellen nach näherer Bestimmung
des Bundesministers des Innern. Für die Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben des
Vertrauensmannes gilt folgendes:
1. Wahlberechtigt und wählbar sind ohne Rücksicht auf ihr Alter die in Satz 1
genannten Polizeivollzugsbeamten; im übrigen gelten § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
2. Der Bundespolizeipersonalrat bestimmt spätestens drei Wochen vor dem unter Nummer 4
Satz 2 genannten Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen
als Vorsitzenden. Hat der Bundespolizeipersonalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß
bestimmt oder besteht in der Dienststelle kein Bundespolizeipersonalrat, so bestellt
der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.
3. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten
einzuberufen. In dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner
Stellvertreter durchzuführen. Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein
Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln
vorgenommen. § 24 gilt entsprechend.
4. Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter gelten § 29 Abs. 1
Nr. 2, 4, 5 und § 30 entsprechend. § 31 Abs. 1, 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten beider Stellvertreter kein
Vertrauensmann mehr vorhanden ist.
5. Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des Vertrauensmannes gelten die §§ 43
bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend. Für die Aufgaben und Befugnisse
des Vertrauensmannes gelten § 2, § 47 Abs. 2, §§ 66 bis 68 entsprechend. In den
Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, 14, 15, § 76 Abs. 1 Nr. 2, 4,
5, Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ist, soweit Polizeivollzugsbeamte, die
nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu den Bundespolizeipersonalvertretungen
besitzen, betroffen sind, der Vertrauensmann rechtzeitig von dem Dienststellenleiter
zu hören, in den Fällen des § 76 Abs. 2 Nr. 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur
auf Antrag des Betroffenen. Der Vertrauensmann kann an den Sitzungen des
Bundespolizeipersonalrates beratend teilnehmen; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
hat er im Bundesgrenzschutzpersonalrat Stimmrecht.
(3) Die Dienstleistenden (§ 49 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August
1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,) stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes
den Polizeivollzugsbeamten gleich, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht
zu den Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen besitzen; sie wählen gemeinsam mit
diesen den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter (Absatz 2). Erleidet ein
Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten
nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die eine
Grenzschutzdienstbeschädigung wäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
§ 86
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des
Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs.
1. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes über die
Dienststelleneigenschaft.
2. Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.
3. In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen
Wahlvorstand ein.
4. Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt, sie
werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgeführt. Über die Abgrenzung
entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes.
5. Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, das
Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten
ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
6. Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie
im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Einvernehmen
mit dem Leiter der Dienststelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden.
Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen teil.
7. In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 bestellt der Leiter der
Dienststelle den Wahlvorstand.
8. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung.
Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Personalrat
der Zentrale zu beteiligen. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom
Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im
Falle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef
des Bundeskanzleramtes endgültig.
9. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des
Personalrats.
10. § 93 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
a) Personalvertretungen bei Dienststellen im Sinne der Nummer 1 bilden keine
Ausschüsse, an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Personalrates der Zentrale.
b) Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann außer in den Fällen des § 93 Abs.
5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gründe Anordnungen im
Sinne des § 93 Abs. 5 treffen oder von einer Beteiligung absehen.
11. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen
Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen
ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen Personalvertretungen. Beginn
und Ende des Ruhens der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils vom Leiter
des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes
festgestellt.
12. Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen, ihrer Beauftragten und Vertreter sowie § 12 Abs. 2, § 44
Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2, §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht anzuwenden.
13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 48 bis 52
des Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend.
14. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 Abs. 1 ist im ersten und letzten
Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfahren ist §
99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 87
Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Der Leiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des
Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen
Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 1, §§ 36, 39 Abs. 1, § 52)
sind nicht anzuwenden.
3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind
Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz
betreffen, wie Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" zu
behandeln (§ 93), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.
§ 88
Für bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich
der Sozialversicherung und für die Bundesagentur für Arbeit gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen:
1. Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 sind die der
Hauptverwaltungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen andere
Dienststellen nachgeordnet sind.
2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft oder Anstalt der Vorstand,
soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agenturen für
Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit handelt die
Geschäftsführung. Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich durch eines
oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt
unberührt.
3. Als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 69 Abs. 3, 4 und des § 71 gilt der
Vorstand. § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 89
Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die
Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
2. Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat
gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3. Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können
sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 89a
-
§ 90
Für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen:
1. Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Köln und die Einrichtungen der
Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
Diese Aufteilung auf zwei Dienststellen bleibt bei Verlegung des Sitzes von Köln
nach Bonn bestehen. Andere Einrichtungen der Deutschen Welle werden vom Intendanten
der Deutschen Welle einer Dienststelle zugeteilt. § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.
2. Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Personalräten
- einen Gesamtpersonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung nach Nummer 1
Satz 3 mit. Er ist zuständig für die Behandlung dienststellenübergreifender
Angelegenheiten. Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitzort am Sitz des Intendanten.
Die für den Gesamtpersonalrat maßgebenden Bestimmungen finden im übrigen
entsprechende Anwendung.
3. Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden Dienststellen wählen - neben
den örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Sitzort der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am Sitzort des Gesamtpersonalrats.
Die für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebenden Bestimmungen
finden im übrigen entsprechende Anwendung.
4. Leiter der Dienststellen ist der Intendant. Er gilt als oberste Dienstbehörde
im Sinne dieses Gesetzes; § 69 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. § 7 ist
entsprechend anzuwenden.
5. Beschäftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses Gesetzes sind die durch
Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deutschen
Welle einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Beschäftigte im
Sinne dieses Gesetzes sind nicht:
a) der Intendant, die Direktoren und der Justitiar,
b) Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sonstige freie Mitarbeiter und
Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.
Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland eingesetzt
sind, sowie Volontäre sind nicht wählbar.
6. § 44 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des
Bundesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle tritt.
7. a) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe I des
Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle bemißt oder deren Vergütung über der
höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs.
1 und 3 Nr. 14 nicht beteiligt.
b) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Vergütungsgruppe II des
Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle tritt in Fällen des § 75 Abs. 1 an die
Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.
c) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit
sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind,
bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 nur mit, wenn sie dies
beantragen. § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 91
(1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden
Abweichungen:
1. Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 4.
2. Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder in einen
Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.
3. Die nach § 13 wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich des Auswärtigen
Amtes im Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts
sind außer zur Wahl des Personalrates ihrer Dienststelle auch zur Wahl des
Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. Zur Wahl
des Hauptpersonalrates des Auswärtigen Amtes sind sie nicht wahlberechtigt. Soweit
eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Personalrat des
Auswärtigen Amtes zu beteiligen. § 47 Abs. 2 gilt nicht für die nach Satz 1 zur Wahl
des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigten Beschäftigten.
4. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.
(2) In Dienststellen des Bundes im Ausland, in denen in der Regel mindestens fünf
Ortskräfte (Absatz 1 Nr. 1) beschäftigt sind, wählen diese einen Vertrauensmann
und höchstens zwei Stellvertreter. Gewählt wird durch Handaufheben; widerspricht
ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln
vorgenommen. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit des
Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29
Abs. 1 sinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl stattfindet,
wenn nach Eintreten der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist.
Der Vertrauensmann nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in
innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt
sie gegenüber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat. Vor der Beschlußfassung
in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der Ortskräfte wesentlich berühren,
hat der Personalrat dem Vertrauensmann Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Für den
Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3
sinngemäß.
§ 92
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 82 Abs. 5 mit
folgender Maßgabe:
1. Werden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für
eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist,
mit Wirkung für einzelne Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle
getroffen, so ist der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu
beteiligen, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwischen den Dienststellen über die
beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist.
2. Sind bei einer Dienststelle, bei der keine Stufenvertretung vorgesehen ist, zur
Vorbereitung von Entscheidungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5
mit Wirkung für andere Dienststellen Ausschüsse gebildet, so hat die Dienststelle
die beabsichtigte Maßnahme mit einem Mitglied der Stufenvertretung bei der
nächsthöheren, den genannten Dienststellen übergeordneten Dienststelle zu beraten.
Dieses Mitglied ist von der Stufenvertretung zu benennen. Nummer 1 ist nicht
anzuwenden.
§ 93
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist,
als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft
ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuß. Dem Ausschuß gehört
höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der
im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach
den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des
in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei
Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß;
an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrates.
(2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß
der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht
rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden
Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen
aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden
zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden,
die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in
Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) §§ 40, 82 Abs. 2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften
und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 36 und 39 Abs. 1 sind nicht anzuwenden.
Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades
"VS-VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und
Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen
für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf
Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 83 sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
Zweiter Teil
Personalvertretungen in den Ländern
Erstes Kapitel
Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
§ 94
Für die Gesetzgebung der Länder sind die §§ 95 bis 106 Rahmenvorschriften.
§ 95
(1) In den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und
der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Länder werden Personalvertretungen
gebildet; für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender
Berufsausbildung, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Angehörige von Rundfunk- und
Fernsehanstalten sowie von Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder
künstlerischen Zwecken dienen, können die Länder eine besondere Regelung unter
Beachtung des § 104 vorsehen.
(2) In den einzelnen Dienststellen ist die Bildung von Jugend- und
Auszubildendenvertretungen vorzusehen. Einem Vertreter der Jugend- und
Auszubildendenvertretung ist die Teilnahme an allen Sitzungen der Personalvertretung
mit beratender Stimme zu gestatten. Die Länder haben zu regeln, in welchen Fällen der
gesamten Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme
und in welchen Fällen ihr das Stimmrecht in der Personalvertretung einzuräumen ist.
(3) Der Schwerbehindertenvertretung ist die Teilnahme an allen Sitzungen der
Personalvertretung zu gestatten.
§ 96
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch das
Personalvertretungsrecht nicht berührt.
§ 97
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf eine von den gesetzlichen Vorschriften
abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden.
§ 98
(1) Die Personalvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl und bei
Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Sind in einer Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen wahlberechtigt, so
wählen die Angehörigen jeder Gruppe ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, sofern
nicht die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter geheimer Abstimmung
die gemeinsame Wahl beschließt.
(3) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann die
Personalvertretung nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschließen.
(4) Die Geschlechter sollen in den Personalvertretungen und den Jugend- und
Auszubildendenvertretungen entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.
§ 99
(1) Wahl und Tätigkeit der Personalvertretungen und der Jugendvertretungen oder der
Jugend- und Auszubildendenvertretungen dürfen nicht behindert oder in einer gegen die
guten Sitten verstoßenden Weise beeinflußt werden.
(2) Mitglieder der Personalvertretungen und der Jugendvertretungen oder der Jugendund
Auszubildendenvertretungen dürfen gegen den Willen nur versetzt oder abgeordnet
werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung der
Mitgliedschaft in der Personalvertretung oder der Jugendvertretung sowie der Jugendund
Auszubildendenvertretung unvermeidbar ist und die Personalvertretung zustimmt.
§ 100
(1) Die Mitglieder der Personalvertretungen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Durch die Wahl und die Tätigkeit der Personalvertretungen dürfen den Beschäftigten
wirtschaftliche Nachteile nicht entstehen.
(3) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten
trägt die Verwaltung.
§ 101
(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind nicht öffentlich.
(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten
und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen Mitgliedern
der Personalvertretungen nur mit Zustimmung des Beschäftigten vorgelegt werden.
§ 102
(1) Die Personalvertretungen sind in angemessenen Zeitabständen neu zu wählen.
(2) Die Personalvertretungen können wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen
Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten durch gerichtliche
Entscheidung aufgelöst werden. Das gleiche gilt für den Ausschluß einzelner Mitglieder.
§ 103
Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten
geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 104
Die Personalvertretungen sind in innerdienstlichen, sozialen und personellen
Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt
werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt
ist. Für den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der
zuständigen Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen,
soll die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden, deren Mitglieder
von den Beteiligten bestellt werden. Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen
auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere
Entscheidungen
in personellen Angelegenheiten der Beamten,
über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen
und in organisatorischen Angelegenheiten,
dürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich
sind.
§ 105
Die Personalvertretungen haben gemeinsam mit dem Leiter der Dienststelle für eine
sachliche und gerechte Behandlung der Angelegenheiten der Beschäftigten zu sorgen.
Insbesondere darf kein Beschäftigter wegen seiner Abstammung, Religion, Nationalität,
Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen seines
Geschlechtes oder wegen persönlicher Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische
Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungsund
Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
§ 106
Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Verwaltungsgerichte berufen.
Zweites Kapitel
Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften
§ 107
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen,
dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder
begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt
entsprechend.
§ 108
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der
Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände
sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung
der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre
Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang
des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters
ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände
gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene
Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
§ 109
Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten
nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Dritter Teil
Strafvorschriften
§§ 110, 111
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 112
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen
und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die
selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
§§ 113, 114
-
§ 115
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55
bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu
erlassen über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die
Errechnung der Vertreterzahl,
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von
Einsprüchen,
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5. die Stimmabgabe,
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 116
-
§ 116a
(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die an die
Stelle der in § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693)
bezeichneten Jugendvertretungen treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3
in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt. Sie finden unabhängig davon
statt, seit wann zum Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1 genannten
Jugendvertretungen im Amt sind; § 27 Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die
Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen
endet spätestens am 31. Mai 1991; die nächsten regelmäßigen Wahlen finden demgemäß in
der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1991 statt.
(2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig
gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1 genannten
Jugendvertretungen richten sich im übrigen nach diesem Gesetz in der Fassung des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110).
(3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen finden nicht statt, wenn
eine der Voraussetzungen für eine solche Wahl in entsprechender Anwendung des § 27 Abs.
2 Nr. 2 bis 5 nach dem Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bildung von
Jugend- und Auszubildendenvertretungen vorsieht. Im übrigen finden Wahlen zu den in
Absatz 1 genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli 1988 nicht statt.
(4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2746) findet in den
in Absatz 3 genannten Fällen keine Anwendung.
(5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertretung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst,
so findet § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn eine Verpflichtung
des Wahlvorstands zur Einleitung von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beachtung
der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten
der Jugendvertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 28
Abs. 2 Satz 3 endet mit dem Beginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend- und
Auszubildendenvertretung.
§ 116b
§ 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren
abstellenden Fassung erstmalig Anwendung auf Personalräte, die nach dem 28. Februar
1991 gewählt werden. Entsprechendes gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende
Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1. Auf vor dem 1. März 1991 gewählte Personalräte finden
- unbeschadet des § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693) Anwendung.
§ 117
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an
ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
§ 118
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
§ 119
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Schlußformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.