Bundespersonalvertretungsgesetz (BpersVG) 15.03.1974





Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

BPersVG

Ausfertigungsdatum: 15.03.1974

Vollzitat:

"Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert

durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)"

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 14.8.2006 I 1897

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 15.6.1980 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BPersVG Anhang EV

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

Personalvertretungen im Bundesdienst

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 11

Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung,

Gesamtpersonalrat, Personalversammlung

§§ 12 bis 56

Erster AbschnittWahl und Zusammensetzung des Personalrates §§ 12 bis 25

Zweiter

Abschnitt

Amtszeit des Personalrates §§ 26 bis 31

Dritter

Abschnitt

Geschäftsführung des Personalrates §§ 32 bis 45

Vierter

Abschnitt

Rechtsstellung der Personalratsmitglieder §§ 46, 47

Fünfter

Abschnitt

Personalversammlung §§ 48 bis 52

Sechster

Abschnitt

Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat §§ 53 bis 56

Drittes Kapitel Jugendvertretung und Jugendversammlung §§ 57 bis 64

Viertes Kapitel Vertretung der nichtständig Beschäftigten § 65

Fünftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung §§ 66 bis 82

Erster AbschnittAllgemeines §§ 66 bis 68

Zweiter

Abschnitt

Formen und Verfahren der Mitbestimmung und

Mitwirkung

§§ 69 bis 74

Dritter

Abschnitt

Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu

beteiligen ist

§§ 75 bis 81

Vierter

Abschnitt

Beteiligung der Stufenvertretungen und des

Gesamtpersonalrates

§ 82

Sechstes KapitelGerichtliche Entscheidungen §§ 83, 84

Siebentes

Kapitel

Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und

die Behandlung von Verschlußsachen

§§ 85 bis 93

ZWEITER TEIL

Personalvertretungen in den Ländern

Erstes Kapitel Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung §§ 94 bis 106

Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften §§ 107 bis 109

DRITTER TEIL

Strafvorschriften (weggefallen)

VIERTER TEIL

Schlußvorschriften §§ 112 bis 119

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil

Personalvertretungen im Bundesdienst

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

§ 1

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten

und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden

Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören

auch die Betriebsverwaltungen.

§ 2

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und

Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle

vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und

zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in

der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung

des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu

gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende

Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere

die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht

berührt.

§ 3

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz

geregelt werden.

§ 4

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten

und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie

Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer

nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.

(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die

Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind

oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten

auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) (weggefallen)

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder

religiöser Art bestimmt ist,

2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung

oder Erziehung beschäftigt werden.

§ 5

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten

Richter treten zur Gruppe der Beamten.

§ 6

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden,

Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den

ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter

nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation

selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der

obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen

nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt

liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten

Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende

Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die

im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

§ 7

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch

seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er

auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei

Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe

auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen.

Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser

Beauftragung einverstanden erklärt.

§ 8

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin

nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;

dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

§ 9

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis

nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz

stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung

oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf

unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des

Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei

Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber

seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber

im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf

unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf

eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und

Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des

Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet

wird, oder

2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller

Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und

Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner

Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

§ 10

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder

wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und

Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz

3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung

und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der

Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen

Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der

bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt

auch für die Anrufung der Einigungsstelle.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die

offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 11

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von

Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen

Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften

entsprechend anzuwenden.

Zweites Kapitel

Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat,

Personalversammlung

Erster Abschnitt

Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 12

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte

beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind,

werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung

einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

§ 13

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr

vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am

Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind

nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald

die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er

das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als

Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz

1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate

in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts

bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer

Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender

arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung

sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

§ 14

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben

beschäftigt sind.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen

Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in §

7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in

Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

§ 15

(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so

bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal

soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu

wählen sind.

§ 16

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten

aus einer Person,

21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten

aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Beschäftigten

aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Beschäftigten

aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Beschäftigten

aus neun Mitgliedern,

601 bis 1.000 Beschäftigten

aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten

um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je

zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.

§ 17

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß

jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus

mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das

Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen

Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den

Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51 Gruppenangehörigen

einen Vertreter,

bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen

zwei Vertreter,

bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen

drei Vertreter,

bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen

vier Vertreter,

bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen

fünf Vertreter,

bei 3.001 und mehr Gruppenangehörigen

sechs Vertreter.

(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht

aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die

beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält

nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der

Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann

sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer

anderen Gruppe anschließen.

(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten

zusammensetzen.

(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten

sein.

§ 18

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend

von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer

Abstimmung beschließt.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die

Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden

sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

§ 19

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und

Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die

wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen

Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der

Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur

ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren

Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in

der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag

der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten

Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In

jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die

nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder

unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag der

Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten

unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen,

muß der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen

der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 4 Satz 3, 4 gilt

entsprechend.

(7) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(8) Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat, so können die in der Dienststelle

vertretenen Gewerkschaften zur Wahl des Personalrates Wahlvorschläge machen. Auf diese

Wahlvorschläge sind die Absätze 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei Beauftragten unterzeichnet

sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der

Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann

der Wahlvorstand verlangen, daß die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.

§ 20

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei

Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der

Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im

Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte,

sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Je ein Beauftragter der in

der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des

Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand,

so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten

oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur

Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt

sich einen Versammlungsleiter.

§ 21

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein

Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl

des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 22

Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die

Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle

auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle

vertretenen Gewerkschaft.

§ 23

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach

sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so

beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder

einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl

eines neuen Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die

Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt

es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststellenleiter und

den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift

zu übersenden.

§ 24

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten

Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der

Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1

und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit

infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten

Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der

Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes

gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 25

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder

der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage

der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht

anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit

oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es

sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden

konnte.

Zweiter Abschnitt

Amtszeit des Personalrates

§ 26

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit

dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem

Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27

Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

Fußnote

§ 26: Zur Anwendung vgl. § 116b Satz 1 und 3 F. ab 10.7.1989

§ 27

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März

bis 31. Mai statt.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl

der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder

gesunken ist oder

2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher

Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder

3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat

oder

4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte

weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten

war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue

Mitglieder.

(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes

eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl

folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat

die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen

festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem

übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

Fußnote

§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 116b F. ab 10.7.1989

§ 28

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle

vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes

aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung

seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen

Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß

eines Mitgliedes beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluß eines

Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober

Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des

Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl

einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem

Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

§ 29

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Beendigung des Dienstverhältnisses,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,

6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,

7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht

wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit

eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

§ 30

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung

der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden

Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 31

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das

gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten

derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als

Ersatzmitglied ein.

(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem

Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.

(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Dritter Abschnitt

Geschäftsführung des Personalrates

§ 32

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder

im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf

sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den

Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine

Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht

angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten

Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der

Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der

Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

§ 33

Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit

einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder

des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt

worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die

die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen

der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren

Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

§ 34

(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder

des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung

zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die

Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des

Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der

Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten,

soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der

Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in Angelegenheiten, die besonders

schwerbeschädigte Beschäftigte betreffen, des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten

oder in Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen,

der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der

Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt

ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen

anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

§ 35

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während

der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf

die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom

Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

§ 36

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des

Personalrates kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an

den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und

die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

§ 37

(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der

anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit

ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

§ 38

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom

Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach

gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung

berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen

zweier Gruppen betreffen.

§ 39

(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und

Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Personalrates als eine erhebliche

Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch die vertretenen Beschäftigten, so ist

auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der

Beschlußfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der

unter den Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Die Aussetzung eines

Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste

Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen

Beschluß des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen

der Schwerbeschädigten erachtet.

§ 40

(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser

benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des

Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die

besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugendund

Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrates,

die überwiegend die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und

Auszubildendenvertreter Stimmrecht.

(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die nichtständig Beschäftigten

betreffen, können die in § 65 Abs. 1 bezeichneten Vertreter mit beratender Stimme

teilnehmen.

§ 41

(1) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt

sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied

zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich

jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Haben der Leiter der Dienststelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an

der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift

abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich

schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.

§ 42

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung

getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder

beschließt.

§ 43

Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort

bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.

§ 44

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die

Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die

Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur

Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen

und Anschläge zur Verfügung gestellt.

§ 45

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder

annehmen.

Vierter Abschnitt

Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 46

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben

des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder

des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung

ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen

Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen,

wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden

Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten

Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und

schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen

sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des

Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den

Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die

nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste

entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2)

bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der

für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im

Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils

im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen

entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen;

innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je

nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die

Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in

Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder,

2.001 bis 3.000 Beschäftigten vier Mitglieder,

3.001 bis 4.000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

4.001 bis 5.000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

5.001 bis 6.000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

6.001 bis 7.000 Beschäftigten acht Mitglieder,

7.001 bis 8.000 Beschäftigten neun Mitglieder,

8.001 bis 9.000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

9.001 bis 10.000 Beschäftigten elf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere

2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im

Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder

erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für

die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten

die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der

Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit

diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner

regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge

für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,

die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.

Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht

zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz

1 für insgesamt vier Wochen.

§ 47

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem

Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert

der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei

Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf

Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung

unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet

werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus

wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes

1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben

Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort.

Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung

des Personalrates.

(3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender

Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes

nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser

Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis.

Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht

unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu

einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

Fünfter Abschnitt

Personalversammlung

§ 48

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird

vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller

Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

§ 49

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung

einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle

oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine

Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf

die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat

vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung

nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine

Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.

§ 50

(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle

einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht

die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der

Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur

Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen

außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung

in entsprechendem Umfang zu gewähren. Fahrkosten, die durch die Teilnahme an

Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des

Bundesreisekostengesetzes erstattet.

(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann

im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

§ 51

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen

Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die

Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-,

Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der

Vereinbarkeit von Familie und Beruf. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die

Personalversammlung entsprechend.

§ 52

(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein

Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind

berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der

Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten

Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied

der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der

Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung

teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An

Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich

eingeladen ist, hat er teilzunehmen.

Sechster Abschnitt

Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 53

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der

Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte

gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich

der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum

Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten

entsprechend. § 14 Abs. 3 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der

die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des

Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter

der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur

Bestellung des Wahlvorstandes nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig

gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen

der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;

andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht

bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der

Stufenvertretungen.

(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht

die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei

Vertreter. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 54

(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44,

45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes

bestimmt ist.

(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, das die Mitglieder der Stufenvertretung

spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.

§ 55

In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein

Gesamtpersonalrat gebildet.

§ 56

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 1 Halbsatz 1

entsprechend.

Drittes Kapitel

Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und

Auszubildendenversammlung

§ 57

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel

mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung

befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und

Auszubildendenvertretungen gebildet.

§ 58

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt

entsprechend.

(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet

haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 59

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten

aus einem Jugend- und

Auszubildendenvertreter,

21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten

aus drei Jugend- und

Auszubildendenvertretern,

51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten

aus fünf Jugend- und

Auszubildendenvertretern,

201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten

aus sieben Jugend- und

Auszubildendenvertretern,

301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten

aus elf Jugend- und

Auszubildendenvertretern,

mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten

aus fünfzehn Jugend- und

Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen

Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten

zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend

ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

§ 60

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3,

4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2

und § 25 gelten entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt

zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt

noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer

Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden

alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet

spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der

Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und

Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27

Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so

wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

§ 61

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die den in § 57 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen

der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,

2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 57 genannten Beschäftigten

geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge,

Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden von in § 57 genannten Beschäftigten, insbesondere

in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt

erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und

Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 57 genannten Beschäftigten über

den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat

bestimmt sich nach § 34 Abs. 3, §§ 39 und 40 Abs. 1.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung

durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und

Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung

ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen

zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn

Angelegenheiten behandelt werden, die besonders in § 57 genannte Beschäftigte

betreffen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrates

Sitzungen abhalten; § 34 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und

Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied

teilnehmen.

§ 62

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2,

3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit

der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von

Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrates

bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs. 1, 2 Satz 1

und 2 entsprechend.

§ 63

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendund

Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder

nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden

der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende

oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und

Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden

Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugendund

Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der

Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.

§ 64

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit

Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugendund

Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden

Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und

Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62

entsprechend.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und

Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Viertes Kapitel

Vertretung der nichtständig Beschäftigten

§ 65

(1) Steigt während der Amtszeit des Personalrates die Zahl der Beschäftigten

vorübergehend um mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von

höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten in

geheimer Wahl

bei 21 bis 50 nichtständig Beschäftigten

einen Vertreter,

bei 51 bis 100 nichtständig Beschäftigten

zwei Vertreter,

bei mehr als 100 nichtständig Beschäftigten

drei Vertreter.

Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Im übrigen gelten

für die Wahl der Vertreter § 13 Abs. 1 und 3, §§ 14, 17 Abs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs.

1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der

Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen

Dienst entsprechend.

(2) Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertreter endet mit Ablauf des für die

Beschäftigung der nichtständig Beschäftigten vorgesehenen Zeitraums oder mit Wegfall

der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und §§

28 bis 31 gelten entsprechend.

(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3

Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

(4) An den Sitzungen des Personalrates nehmen die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter

nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 teil.

Fünftes Kapitel

Beteiligung der Personalvertretung

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 66

(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal

im Monat zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des

Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten

wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur

Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

zu machen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist,

die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen

Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander

durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der

Dienststelle nicht erzielt worden ist.

§ 67

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen

der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede

Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen

Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer

Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder

gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer

sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen

der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht

beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede

parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von

Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der

Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der

Beschäftigten einzusetzen.

§ 68

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze,

Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen

durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie

berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre

Erledigung hinzuwirken,

4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger

schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,

5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,

5a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern

insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und

dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,

6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das

Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57

genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und

umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von

ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche

Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis

zu bringen.

Zweiter Abschnitt

Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung

§ 69

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur

mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten

Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der

Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat

kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen.

Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der

Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann

der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme

gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die

Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden

oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten

ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur

Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder

der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den

übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In

Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste

Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste

Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde

die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle

die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem

Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden

zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§

71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der

Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung

eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen,

entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle,

wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine

Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen

Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat

dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich

das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 70

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und

11 bis 17 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der

Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das

weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.

(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz

1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich

dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so

bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehörde

entscheidet endgültig.

§ 71

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht

aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr

bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen

Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern,

die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein

Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten

oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über

die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des

Bundesverwaltungsgerichts.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der

zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im

Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der

Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit

gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des

Haushaltsgesetzes, halten.

(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Fällen

des § 69 Abs. 4 Sätze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des

Absatzes 3 enthält.

§ 72

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme

vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit

ihm zu erörtern.

(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei

Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte

Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der

Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht in

vollem Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe

schriftlich mit.

(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen

drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege den übergeordneten

Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung

vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden

Stufenvertretung. § 69 Abs. 3 Sätze 2, 3 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines

Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur

Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(6) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 73

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich

vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind

schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise

bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den

Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

§ 74

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle

durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb

eingreifen.

Dritter Abschnitt

Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen

ist

§ 75

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1. Einstellung,

2. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder

Rückgruppierung, Eingruppierung,

3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes

verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum

Dienstort),

4. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

4a. Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von

mehr als drei Monaten,

5. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen

Zuwendungen,

2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der

allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

Hat ein Beschäftiger eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat

nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur

der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach

Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und

entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen

gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird

hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht

besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der

Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

3. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs

für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den

beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die

Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen

Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und

Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der

Geldfaktoren,

5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf

ihre Rechtsform,

6. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,

7. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,

8. Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,

9. Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,

10. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,

11. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen

Gesundheitsschädigungen,

12. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des

betrieblichen Vorschlagwesens,

13. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich

oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge

von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,

14. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,

15. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

16. Gestaltung der Arbeitsplätze,

17. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das

Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1)

nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig

und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die

Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von

Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag

geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer

Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß

ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

§ 76

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1. Einstellung, Anstellung,

2. Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne

Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer

Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,

3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle,

wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im

Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

5. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

5a. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als

drei Monaten,

6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

8. Ablehnung eines Antrages nach § 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes auf

Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,

9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht

besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,

2. Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,

3. Beurteilungsrichtlinien für Beamte,

4. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,

5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

7. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

8. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,

Umgruppierungen und Kündigungen,

9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,

10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen

und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und

Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.

In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten

mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu

setzen.

§ 77

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten,

der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder

künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur

mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die

in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen

von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine

Zustimmung verweigern, wenn

1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem

Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine

Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8

verstößt oder

2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der

betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies

aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber

den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten

stören werde.

§ 78

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die

innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten

ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 94 des Bundesbeamtengesetzes die

Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu

beteiligen sind,

2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder

wesentlichen Teilen von ihnen,

3. Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,

4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht

selbst beantragt haben,

5. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates

§ 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der

Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der

Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in §

77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der

Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den

Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen

der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die

Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der

Personalrat anzuhören.

§ 79

(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber

mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung

Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht

1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder

nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,

2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt,

3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben

Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an

demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden

kann,

4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder

Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder

5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen

möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.

Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen

die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der

Stellungnahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, daß die Stufenvertretung in

der Verhandlung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.

(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz

Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht

aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach

Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei

unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers

kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur

Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder

mutwillig erscheint oder

2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen

Belastung des Arbeitgebers führen würde oder

3. der Widerspruch des Personalrates offensichtlich unbegründet war.

(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat

anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat

der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter

unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

§ 80

An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann

ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt

ist, beratend teilnehmen.

§ 81

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für

den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu

unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und

die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet,

bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden

Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von

ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die

Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat

unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und

Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten

im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat

beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und

Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5

des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige

oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

Vierter Abschnitt

Beteiligung der Stufenvertretungen und des

Gesamtpersonalrates

§ 82

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt

ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete

Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen

betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In

diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit

zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates

gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen personelle oder soziale

Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung

an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die

Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die

entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu

beteiligen.

Sechstes Kapitel

Gerichtliche Entscheidungen

§ 83

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht,

entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten

Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und

Auszubildendenvertretungen,

3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der

in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,

4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten

entsprechend.

§ 84

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den

Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu

bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder

Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die

ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sein. Sie

werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle auf

Vorschlag

1. der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung

zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche

Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach

Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Besitzern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1

bezeichneten Beisitzern muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

Siebentes Kapitel

Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die

Behandlung von Verschlußsachen

§ 85

(1) Für die Bundespolizei gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten

Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen (Bundespolizeipersonalrat,

Bundespolizeibezirkspersonalrat, Bundespolizeihauptpersonalrat).

2. Polizeivollzugsbeamte sind nur wahlberechtigt (§ 13 Abs. 1), wenn sie am Wahltag

die Grundausbildung bereits beendet haben und nicht bei der Berufung in das

Beamtenverhältnis schriftlich erklärt haben, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren

ableisten zu wollen.

3. In Angelegenheiten, die lediglich die Polizeivollzugsbeamten betreffen, die nach

Nummer 2 nicht wahlberechtigt sind, wirkt die Bundespolizeipersonalvertretung mit,

wenn ein Vertrauensmann (Absatz 2) dies im Einzelfalle beantragt.

4. Die in Nummer 3 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten werden bei der Ermittlung der

Zahl der vom Dienst freizustellenden Personalratsmitglieder nach § 46 Abs. 4 nicht

berücksichtigt.

5. Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die

Polizeivollzugsbeamten.

6. Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei

a) Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen

geregelt werden,

b) der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Grundausbildung.

7. Die Bundespolizeipersonalvertretung bestimmt bei der Berufsförderung von

Polizeivollzugsbeamten mit, soweit der Beamte dies beantragt.

(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu

den Bundespolizeipersonalvertretungen besitzen, wählen in jeder Einheit einen

Vertrauensmann und zwei Stellvertreter. Einheiten im Sinne des Satzes 1 sind die

Hundertschaften oder vergleichbare Einheiten und Dienststellen nach näherer Bestimmung

des Bundesministers des Innern. Für die Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben des

Vertrauensmannes gilt folgendes:

1. Wahlberechtigt und wählbar sind ohne Rücksicht auf ihr Alter die in Satz 1

genannten Polizeivollzugsbeamten; im übrigen gelten § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2

entsprechend.

2. Der Bundespolizeipersonalrat bestimmt spätestens drei Wochen vor dem unter Nummer 4

Satz 2 genannten Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen

als Vorsitzenden. Hat der Bundespolizeipersonalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß

bestimmt oder besteht in der Dienststelle kein Bundespolizeipersonalrat, so bestellt

der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.

3. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten

einzuberufen. In dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner

Stellvertreter durchzuführen. Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein

Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln

vorgenommen. § 24 gilt entsprechend.

4. Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter gelten § 29 Abs. 1

Nr. 2, 4, 5 und § 30 entsprechend. § 31 Abs. 1, 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten beider Stellvertreter kein

Vertrauensmann mehr vorhanden ist.

5. Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des Vertrauensmannes gelten die §§ 43

bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend. Für die Aufgaben und Befugnisse

des Vertrauensmannes gelten § 2, § 47 Abs. 2, §§ 66 bis 68 entsprechend. In den

Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, 14, 15, § 76 Abs. 1 Nr. 2, 4,

5, Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ist, soweit Polizeivollzugsbeamte, die

nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu den Bundespolizeipersonalvertretungen

besitzen, betroffen sind, der Vertrauensmann rechtzeitig von dem Dienststellenleiter

zu hören, in den Fällen des § 76 Abs. 2 Nr. 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur

auf Antrag des Betroffenen. Der Vertrauensmann kann an den Sitzungen des

Bundespolizeipersonalrates beratend teilnehmen; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

hat er im Bundesgrenzschutzpersonalrat Stimmrecht.

(3) Die Dienstleistenden (§ 49 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August

1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober

1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,) stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes

den Polizeivollzugsbeamten gleich, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht

zu den Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen besitzen; sie wählen gemeinsam mit

diesen den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter (Absatz 2). Erleidet ein

Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten

nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die eine

Grenzschutzdienstbeschädigung wäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften

entsprechend anzuwenden.

§ 86

Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des

Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs.

1. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes über die

Dienststelleneigenschaft.

2. Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer

sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.

3. In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen

Wahlvorstand ein.

4. Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt, sie

werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgeführt. Über die Abgrenzung

entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes.

5. Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, das

Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten

ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.

6. Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie

im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Einvernehmen

mit dem Leiter der Dienststelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden.

Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen teil.

7. In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 bestellt der Leiter der

Dienststelle den Wahlvorstand.

8. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung.

Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Personalrat

der Zentrale zu beteiligen. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom

Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im

Falle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef

des Bundeskanzleramtes endgültig.

9. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des

Personalrats.

10. § 93 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

a) Personalvertretungen bei Dienststellen im Sinne der Nummer 1 bilden keine

Ausschüsse, an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Personalrates der Zentrale.

b) Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann außer in den Fällen des § 93 Abs.

5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gründe Anordnungen im

Sinne des § 93 Abs. 5 treffen oder von einer Beteiligung absehen.

11. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen

Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen

ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen Personalvertretungen. Beginn

und Ende des Ruhens der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils vom Leiter

des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes

festgestellt.

12. Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften und

Arbeitgebervereinigungen, ihrer Beauftragten und Vertreter sowie § 12 Abs. 2, § 44

Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2, §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht anzuwenden.

13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 48 bis 52

des Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend.

14. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 Abs. 1 ist im ersten und letzten

Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfahren ist §

99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 87

Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Der Leiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des

Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen

Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.

2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der

Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 1, §§ 36, 39 Abs. 1, § 52)

sind nicht anzuwenden.

3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind

Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz

betreffen, wie Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" zu

behandeln (§ 93), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

§ 88

Für bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich

der Sozialversicherung und für die Bundesagentur für Arbeit gilt dieses Gesetz mit

folgenden Abweichungen:

1. Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 sind die der

Hauptverwaltungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen andere

Dienststellen nachgeordnet sind.

2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft oder Anstalt der Vorstand,

soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agenturen für

Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit handelt die

Geschäftsführung. Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich durch eines

oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt

unberührt.

3. Als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 69 Abs. 3, 4 und des § 71 gilt der

Vorstand. § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 89

Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die

Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.

2. Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat

gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3

Satz 2 ist nicht anzuwenden.

3. Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können

sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 2 bleibt

unberührt.

§ 89a

-

§ 90

Für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" gilt dieses Gesetz mit

folgenden Abweichungen:

1. Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Köln und die Einrichtungen der

Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

Diese Aufteilung auf zwei Dienststellen bleibt bei Verlegung des Sitzes von Köln

nach Bonn bestehen. Andere Einrichtungen der Deutschen Welle werden vom Intendanten

der Deutschen Welle einer Dienststelle zugeteilt. § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

2. Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Personalräten

- einen Gesamtpersonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung nach Nummer 1

Satz 3 mit. Er ist zuständig für die Behandlung dienststellenübergreifender

Angelegenheiten. Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitzort am Sitz des Intendanten.

Die für den Gesamtpersonalrat maßgebenden Bestimmungen finden im übrigen

entsprechende Anwendung.

3. Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden Dienststellen wählen - neben

den örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-Jugend- und

Auszubildendenvertretung. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Sitzort der

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am Sitzort des Gesamtpersonalrats.

Die für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebenden Bestimmungen

finden im übrigen entsprechende Anwendung.

4. Leiter der Dienststellen ist der Intendant. Er gilt als oberste Dienstbehörde

im Sinne dieses Gesetzes; § 69 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. § 7 ist

entsprechend anzuwenden.

5. Beschäftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses Gesetzes sind die durch

Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deutschen

Welle einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Beschäftigte im

Sinne dieses Gesetzes sind nicht:

a) der Intendant, die Direktoren und der Justitiar,

b) Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sonstige freie Mitarbeiter und

Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.

Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland eingesetzt

sind, sowie Volontäre sind nicht wählbar.

6. § 44 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des

Bundesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle tritt.

7. a) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe I des

Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle bemißt oder deren Vergütung über der

höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs.

1 und 3 Nr. 14 nicht beteiligt.

b) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Vergütungsgruppe II des

Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle tritt in Fällen des § 75 Abs. 1 an die

Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.

c) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit

sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind,

bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 nur mit, wenn sie dies

beantragen. § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 91

(1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden

Abweichungen:

1. Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 4.

2. Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder in einen

Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.

3. Die nach § 13 wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich des Auswärtigen

Amtes im Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts

sind außer zur Wahl des Personalrates ihrer Dienststelle auch zur Wahl des

Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. Zur Wahl

des Hauptpersonalrates des Auswärtigen Amtes sind sie nicht wahlberechtigt. Soweit

eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Personalrat des

Auswärtigen Amtes zu beteiligen. § 47 Abs. 2 gilt nicht für die nach Satz 1 zur Wahl

des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigten Beschäftigten.

4. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in

dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.

(2) In Dienststellen des Bundes im Ausland, in denen in der Regel mindestens fünf

Ortskräfte (Absatz 1 Nr. 1) beschäftigt sind, wählen diese einen Vertrauensmann

und höchstens zwei Stellvertreter. Gewählt wird durch Handaufheben; widerspricht

ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln

vorgenommen. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit des

Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29

Abs. 1 sinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl stattfindet,

wenn nach Eintreten der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist.

Der Vertrauensmann nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in

innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt

sie gegenüber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat. Vor der Beschlußfassung

in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der Ortskräfte wesentlich berühren,

hat der Personalrat dem Vertrauensmann Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Für den

Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3

sinngemäß.

§ 92

Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 82 Abs. 5 mit

folgender Maßgabe:

1. Werden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für

eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist,

mit Wirkung für einzelne Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle

getroffen, so ist der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu

beteiligen, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwischen den Dienststellen über die

beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist.

2. Sind bei einer Dienststelle, bei der keine Stufenvertretung vorgesehen ist, zur

Vorbereitung von Entscheidungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5

mit Wirkung für andere Dienststellen Ausschüsse gebildet, so hat die Dienststelle

die beabsichtigte Maßnahme mit einem Mitglied der Stufenvertretung bei der

nächsthöheren, den genannten Dienststellen übergeordneten Dienststelle zu beraten.

Dieses Mitglied ist von der Stufenvertretung zu benennen. Nummer 1 ist nicht

anzuwenden.

§ 93

(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist,

als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft

ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuß. Dem Ausschuß gehört

höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der

im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach

den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des

in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei

Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß;

an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrates.

(2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß

der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht

rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden

Stufenvertretung zu beteiligen.

(3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen

aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden

zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden,

die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in

Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

(4) §§ 40, 82 Abs. 2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften

und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 36 und 39 Abs. 1 sind nicht anzuwenden.

Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades

"VS-VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes

1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und

Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen

für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf

Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 83 sind die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

Zweiter Teil

Personalvertretungen in den Ländern

Erstes Kapitel

Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung

§ 94

Für die Gesetzgebung der Länder sind die §§ 95 bis 106 Rahmenvorschriften.

§ 95

(1) In den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und

der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des

öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Länder werden Personalvertretungen

gebildet; für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender

Berufsausbildung, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Angehörige von Rundfunk- und

Fernsehanstalten sowie von Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder

künstlerischen Zwecken dienen, können die Länder eine besondere Regelung unter

Beachtung des § 104 vorsehen.

(2) In den einzelnen Dienststellen ist die Bildung von Jugend- und

Auszubildendenvertretungen vorzusehen. Einem Vertreter der Jugend- und

Auszubildendenvertretung ist die Teilnahme an allen Sitzungen der Personalvertretung

mit beratender Stimme zu gestatten. Die Länder haben zu regeln, in welchen Fällen der

gesamten Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme

und in welchen Fällen ihr das Stimmrecht in der Personalvertretung einzuräumen ist.

(3) Der Schwerbehindertenvertretung ist die Teilnahme an allen Sitzungen der

Personalvertretung zu gestatten.

§ 96

Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch das

Personalvertretungsrecht nicht berührt.

§ 97

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf eine von den gesetzlichen Vorschriften

abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden.

§ 98

(1) Die Personalvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl und bei

Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Sind in einer Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen wahlberechtigt, so

wählen die Angehörigen jeder Gruppe ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, sofern

nicht die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter geheimer Abstimmung

die gemeinsame Wahl beschließt.

(3) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann die

Personalvertretung nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschließen.

(4) Die Geschlechter sollen in den Personalvertretungen und den Jugend- und

Auszubildendenvertretungen entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.

§ 99

(1) Wahl und Tätigkeit der Personalvertretungen und der Jugendvertretungen oder der

Jugend- und Auszubildendenvertretungen dürfen nicht behindert oder in einer gegen die

guten Sitten verstoßenden Weise beeinflußt werden.

(2) Mitglieder der Personalvertretungen und der Jugendvertretungen oder der Jugendund

Auszubildendenvertretungen dürfen gegen den Willen nur versetzt oder abgeordnet

werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung der

Mitgliedschaft in der Personalvertretung oder der Jugendvertretung sowie der Jugendund

Auszubildendenvertretung unvermeidbar ist und die Personalvertretung zustimmt.

§ 100

(1) Die Mitglieder der Personalvertretungen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Durch die Wahl und die Tätigkeit der Personalvertretungen dürfen den Beschäftigten

wirtschaftliche Nachteile nicht entstehen.

(3) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten

trägt die Verwaltung.

§ 101

(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind nicht öffentlich.

(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen

oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten

und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen Mitgliedern

der Personalvertretungen nur mit Zustimmung des Beschäftigten vorgelegt werden.

§ 102

(1) Die Personalvertretungen sind in angemessenen Zeitabständen neu zu wählen.

(2) Die Personalvertretungen können wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen

Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten durch gerichtliche

Entscheidung aufgelöst werden. Das gleiche gilt für den Ausschluß einzelner Mitglieder.

§ 103

Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten

geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.

§ 104

Die Personalvertretungen sind in innerdienstlichen, sozialen und personellen

Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt

werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt

ist. Für den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der

zuständigen Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen,

soll die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden, deren Mitglieder

von den Beteiligten bestellt werden. Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen

auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere

Entscheidungen

in personellen Angelegenheiten der Beamten,

über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes

einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen

und in organisatorischen Angelegenheiten,

dürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich

sind.

§ 105

Die Personalvertretungen haben gemeinsam mit dem Leiter der Dienststelle für eine

sachliche und gerechte Behandlung der Angelegenheiten der Beschäftigten zu sorgen.

Insbesondere darf kein Beschäftigter wegen seiner Abstammung, Religion, Nationalität,

Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen seines

Geschlechtes oder wegen persönlicher Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische

Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungsund

Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

§ 106

Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Verwaltungsgerichte berufen.

Zweites Kapitel

Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften

§ 107

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen,

dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder

begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt

entsprechend.

§ 108

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der

Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände

sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung

der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre

Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang

des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters

ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände

gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene

Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

§ 109

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten

nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen

Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften

entsprechende Anwendung.

Dritter Teil

Strafvorschriften

§§ 110, 111

Vierter Teil

Schlußvorschriften

§ 112

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen

und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die

selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.

§§ 113, 114

-

§ 115

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55

bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu

erlassen über

1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die

Errechnung der Vertreterzahl,

2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von

Einsprüchen,

3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

5. die Stimmabgabe,

6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 116

-

§ 116a

(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die an die

Stelle der in § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693)

bezeichneten Jugendvertretungen treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3

in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt. Sie finden unabhängig davon

statt, seit wann zum Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1 genannten

Jugendvertretungen im Amt sind; § 27 Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die

Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen

endet spätestens am 31. Mai 1991; die nächsten regelmäßigen Wahlen finden demgemäß in

der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1991 statt.

(2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig

gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1 genannten

Jugendvertretungen richten sich im übrigen nach diesem Gesetz in der Fassung des

Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110).

(3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen finden nicht statt, wenn

eine der Voraussetzungen für eine solche Wahl in entsprechender Anwendung des § 27 Abs.

2 Nr. 2 bis 5 nach dem Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bildung von

Jugend- und Auszubildendenvertretungen vorsieht. Im übrigen finden Wahlen zu den in

Absatz 1 genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli 1988 nicht statt.

(4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2746) findet in den

in Absatz 3 genannten Fällen keine Anwendung.

(5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertretung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst,

so findet § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn eine Verpflichtung

des Wahlvorstands zur Einleitung von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beachtung

der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten

der Jugendvertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 28

Abs. 2 Satz 3 endet mit dem Beginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend- und

Auszubildendenvertretung.

§ 116b

§ 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren

abstellenden Fassung erstmalig Anwendung auf Personalräte, die nach dem 28. Februar

1991 gewählt werden. Entsprechendes gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende

Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1. Auf vor dem 1. März 1991 gewählte Personalräte finden

- unbeschadet des § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 1 und Abs. 2

Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693) Anwendung.

§ 117

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen

verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an

ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes

§ 118

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom

4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die

auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten

Überleitungsgesetzes.

§ 119

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes

erforderliche Zustimmung erteilt.